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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs.1 BGB.
(4)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden.
§ 2 Angebot
 
Ist die Bestellung als Vertragsangebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
§ 3 Auskünfte, Muster
(1)
Alle Angaben über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie technische Beratung und sonstige Angaben -auch in patentrechtlicher Hinsicht- erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie befreien den Käufer nicht von der Prüfung der Produkte auch hinsichtlich der Eignung für die beabsichtigten Einsatzzwecke.
(2)
Unsere Muster gelten als unverbindliche Type- bzw. Ansichtsmuster, Analyseangaben sind nur als ungefähr anzusehen.
§ 4 Preise
(1)
Unsere Preise gelten "ab Werk" einschließlich Verpackung bzw. lose im Behälter.
(2)
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise auch bei Vereinbarung von Festpreisen entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch uns nicht zu vertretende Umstände insb. bei den Personal- und Produktionskosten, Transportkosten, Materialkosten oder öffentlichen Abgaben eintreten.
(3)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4)
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
§ 5 Lieferung
(1)
Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, führen wir unsere Lieferungen ausschließlich auf schriftlichen Abruf des Käufers aus.
(2)
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3)
Angaben über Liefertermine sind unverbindlich, werden aber nach unseren Liefermöglichkeiten eingehalten. Die Liefermöglichkeit, die sich insbesondere aus der Belieferung durch Vorlieferanten und unsere eigene Vorratshaltung ergibt, behalten wir uns ausdrücklich vor. Eine vom Umfang im Verhältnis zur Gesamtleistung zumutbare Teilleistung kann der Käufer nicht zurückweisen.
(4)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs.2 Nr.4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen. dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(5)
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6)
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7)
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
(8)
Für Exportlieferungen gelten die Incoterms, jeweils neueste Fassung.
§ 6 Gefahrübergang; Versicherung; Verpackung
(1)
Wenn sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2)
Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die dadurch anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(3)
Für die Lieferung in Leihverpackungen und deren Rückgabe gelten unsere gesonderten Bedingungen.
(4)
Der Kunde darf unsere Leihverpackungen, insbesondere unsere Leihcontainer, nicht für eigene Zwecke verwenden.
(5)
Einwegverpackungen dürfen nur nach Unkenntlichmachung des Firmenzeichens und -namens und der Warenbezeichnung im Geschäftsverkehr wieder verwendet werden.
§ 7 Abnahme
(1)
Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, hat der Käufer die bestellte Ware bzw. zumutbare Teillieferung vorbehaltlich unserer Liefermöglichkeit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang seiner Bestellung bei uns abzunehmen. Er hat dabei unsere Auslieferungszeiten zu beachten, die auch im Internet unter www.hellmi-hzr.de abrufbar sind. Bei Sukzessivlieferungsverträgen ist die Ware mangels anderer Vereinbarungen in ungefähr gleichen monatlichen
Teilmengen abzunehmen. Zur Nachlieferung nicht rechtzeitig abgenommener Ware ist der Verkäfer nicht verpflichtet, aber berechtigt. Die Nichtnachlieferung stellt keinen Rücktritt dar.
(2)
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3)
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4)
Bei Belieferung mit loser Ware hat der Käfer vor Abnahme für einwandfreien Zustand der von ihm verwendeten Füllleitungen, Armaturen und Übernahmebehälter zu sorgen und die abzufüllende Menge genau anzugeben. Schäden, die z.B. durch ungenaue Füllmengenangaben, technische Mängel, verunreinigte Befüllungseinrichtungen oder fehlerhafte Bedienung der Befüllungs-, Übernahme- oder Lagereinrichtungen des Käufers entstehen, werden in keinem Fall ersetzt.
§ 8 Mängelhaftung
(1)
Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Belieferung mit loser Ware in Behälterfahrzeugen muss eine Probenahme spätestens bei der Entladung, und zwar vor dem Übernahmeanschluss des Käufers erfolgen.
(2)
Bei Sukzessivlieferungsverträgen treten die Rechtsfolgen einer Mängelrüge jeweils nur für die konkret beanstandete Lieferung ein, ohne die Abnahmeverpflichtung für die übrige Ware zu berühren.
(3)
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4)
Schlägt die Nacherüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7)
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (4) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(8)
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9)
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(11)
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Anlieferung der mangelhaften Sache.
(12)
Beanstandete Ware darf erst nach wirksamer Ausübung der entsprechenden Gewährungsrechte und dann erst nach Abstimmung mit uns und ausschließlich an die von uns bestimmte Anschrift zurückgesendet werden.
§ 9 Gesamthaftung
(1)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Die gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2)
Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3)
Soweit unsere Schadensersatzhaftung dem Käufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Zahlung; Aufrechnung; Zurückhaftung
(1)
Es gelten die vereinbarten, aus der Rechnung ersichtlichen Zahlungskonditionen. Hinsichtlich des Eintritts und der Folgen eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2)
Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis der Käufer entweder den Kaufpreis bezahlt oder angemessene Sicherheit für ihn geleistet hat. Bereits gelieferte Ware dürfen wir herausverlangen und beim Käufer abholen. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns für die Zahlung bzw. Stellung der Sicherheit gesetzten
angemessenen Frist sind wir berechtigt, von dem Kauf zurückzutreten.
(3)
Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt, werden gleichzeitig alle unsere offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden fällig. Zugleich gelten alle Preisnachlässe und Bonifikationen als verfallen.
(4)
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bzw. bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor. Bei einem Kontokorrentverhältnis bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
(2)
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und gegen Verderb geschützt zu lagern; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine auf die Vorbehaltsware entfallenden Forderungen aus den Versicherungsverträgen im voraus an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerggerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4)
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWst.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so könnenn wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, sind wir zur Mitteilung der Abtretung an die Schuldner berechtigt.
(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verabeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWst) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6)
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegnständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWst) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7)
Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 12 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1)
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Gerichtsstand Erfüllungsort.
 
Stand: 01.01.2006
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