| § 1 Allgemeines - Geltungsbereich |
| (1) |
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
|
| (2) |
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt. |
| (3) |
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs.1 BGB.
|
| (4) |
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden.
|
| § 2 Angebot |
| |
Ist die Bestellung als Vertragsangebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen
annehmen.
|
|
§ 3 Auskünfte, Muster
|
| (1) |
Alle Angaben über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie technische Beratung und sonstige Angaben
-auch in patentrechtlicher Hinsicht- erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie befreien
den Käufer nicht von der Prüfung der Produkte auch hinsichtlich der Eignung für die beabsichtigten Einsatzzwecke.
|
| (2) |
Unsere Muster gelten als unverbindliche Type- bzw. Ansichtsmuster, Analyseangaben sind nur als ungefähr anzusehen.
|
|
§ 4 Preise
|
| (1) |
Unsere Preise gelten "ab Werk" einschließlich Verpackung bzw. lose im Behälter.
|
| (2) |
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise auch bei Vereinbarung von Festpreisen entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostenänderungen durch uns nicht zu vertretende Umstände insb. bei den Personal- und Produktionskosten, Transportkosten,
Materialkosten oder öffentlichen Abgaben eintreten.
|
| (3) |
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden
Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
|
| (4) |
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
|
|
§ 5 Lieferung
|
| (1) |
Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, führen wir unsere Lieferungen ausschließlich auf schriftlichen Abruf des Käufers aus.
|
| (2) |
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
|
| (3) |
Angaben über Liefertermine sind unverbindlich, werden aber nach unseren Liefermöglichkeiten eingehalten. Die Liefermöglichkeit, die sich
insbesondere aus der Belieferung durch Vorlieferanten und unsere eigene Vorratshaltung ergibt, behalten wir uns ausdrücklich vor. Eine vom Umfang
im Verhältnis zur Gesamtleistung zumutbare Teilleistung kann der Käufer nicht zurückweisen.
|
| (4) |
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs.2 Nr.4 BGB oder
von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde
berechtigt ist, geltend zu machen. dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
|
| (5) |
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug
nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
|
| (6) |
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
|
| (7) |
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
|
| (8) |
Für Exportlieferungen gelten die Incoterms, jeweils neueste Fassung.
|
|
§ 6 Gefahrübergang; Versicherung;
Verpackung
|
| (1) |
Wenn sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist
Lieferung "ab Werk" vereinbart.
|
| (2) |
Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die dadurch anfallenden Kosten trägt der Kunde.
|
| (3) |
Für die Lieferung in Leihverpackungen und deren Rückgabe gelten unsere
gesonderten Bedingungen.
|
| (4) |
Der Kunde darf unsere Leihverpackungen, insbesondere unsere Leihcontainer, nicht
für eigene Zwecke verwenden.
|
| (5) |
Einwegverpackungen dürfen
nur nach Unkenntlichmachung des Firmenzeichens
und -namens und der Warenbezeichnung im Geschäftsverkehr wieder verwendet
werden. |
| § 7 Abnahme
|
| (1) |
Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, hat der Käufer die bestellte
Ware bzw. zumutbare Teillieferung vorbehaltlich unserer Liefermöglichkeit
innerhalb von 10 Tagen nach Eingang seiner Bestellung bei uns abzunehmen. Er hat
dabei unsere Auslieferungszeiten zu beachten, die auch im Internet unter
www.hellmi-hzr.de abrufbar sind. Bei Sukzessivlieferungsverträgen ist die
Ware mangels anderer Vereinbarungen in ungefähr gleichen monatlichen
|
|
|
Teilmengen abzunehmen. Zur Nachlieferung nicht rechtzeitig abgenommener Ware
ist der Verkäfer nicht verpflichtet, aber berechtigt. Die Nichtnachlieferung
stellt keinen Rücktritt dar.
|
| (2) |
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
|
| (3) |
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
|
| (4) |
Bei Belieferung mit loser Ware hat der Käfer vor Abnahme für einwandfreien
Zustand der von ihm verwendeten Füllleitungen, Armaturen und
Übernahmebehälter zu sorgen und die abzufüllende Menge genau anzugeben.
Schäden, die z.B. durch ungenaue Füllmengenangaben, technische Mängel,
verunreinigte Befüllungseinrichtungen oder fehlerhafte Bedienung der
Befüllungs-, Übernahme- oder Lagereinrichtungen des Käufers entstehen,
werden in keinem Fall ersetzt.
|
| § 8 Mängelhaftung
|
| (1) |
Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Belieferung mit loser Ware in
Behälterfahrzeugen muss eine Probenahme spätestens bei der Entladung, und zwar
vor dem Übernahmeanschluss des Käufers erfolgen.
|
| (2) |
Bei Sukzessivlieferungsverträgen treten die Rechtsfolgen einer Mängelrüge
jeweils nur für die konkret beanstandete Lieferung ein, ohne die Abnahmeverpflichtung
für die übrige Ware zu berühren.
|
| (3) |
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung
in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
|
| (4) |
Schlägt die Nacherüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
|
| (5) |
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns
keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
|
| (6) |
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
|
| (7) |
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung
auch im Rahmen von Abs. (4) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
|
| (8) |
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
|
| (9) |
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
|
| (10) |
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang.
|
| (11) |
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479
BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Anlieferung der
mangelhaften Sache.
|
| (12) |
Beanstandete Ware darf erst nach wirksamer Ausübung der entsprechenden Gewährungsrechte
und dann erst nach Abstimmung mit uns und ausschließlich an die von uns bestimmte Anschrift
zurückgesendet werden.
|
| § 9 Gesamthaftung
|
| (1) |
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Die gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
|
| (2) |
Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
|
| (3) |
Soweit unsere Schadensersatzhaftung dem Käufer gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
|
| § 10 Zahlung; Aufrechnung; Zurückhaftung
|
| (1) |
Es gelten die vereinbarten, aus der Rechnung ersichtlichen Zahlungskonditionen. Hinsichtlich des Eintritts
und der Folgen eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
|
| (2) |
Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit
des Käufers, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis der Käufer
entweder den Kaufpreis bezahlt oder angemessene Sicherheit für ihn geleistet hat.
Bereits gelieferte Ware dürfen wir herausverlangen und beim Käufer abholen. Nach
erfolglosem Ablauf einer von uns für die Zahlung bzw. Stellung der Sicherheit gesetzten
|
|
|
angemessenen Frist sind wir berechtigt, von dem Kauf zurückzutreten.
|
| (3) |
Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen
das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt, werden gleichzeitig alle
unsere offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden fällig.
Zugleich gelten alle Preisnachlässe und Bonifikationen als verfallen.
|
| (4) |
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
|
| § 11 Eigentumsvorbehaltssicherung
|
| (1) |
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden bzw. bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
bestehenden Kontokorrentverhältnis vor. Bei einem Kontokorrentverhältnis bezieht
sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
|
| (2) |
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und gegen Verderb geschützt
zu lagern; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine auf die
Vorbehaltsware entfallenden Forderungen aus den Versicherungsverträgen im voraus an uns ab;
wir nehmen die Abtretung an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
|
| (3) |
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerggerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
|
| (4) |
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MWst.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so könnenn wir verlangen, dass der Kunde
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, sind wir zur Mitteilung der Abtretung an die Schuldner
berechtigt.
|
| (5) |
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verabeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWst) zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
|
| (6) |
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegnständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWst)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
|
| (7) |
Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt, die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
|
| § 12 Gerichtsstand - Erfüllungsort
|
| (1) |
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an
seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
|
| (2) |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
|
| (3) |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Gerichtsstand
Erfüllungsort.
|
| |
Stand: 01.01.2006
|
|